Als Au-pair leben Sie für eine begrenzte Zeit bei einer Gastfamilie, helfen im Haushalt, betreuen Kinder und lernen die Sprache. Ausländerrechtlich ist das trotzdem eine Erwerbstätigkeit: Au-pair-Angestellte nennt Art. 1a Abs. 2 VZAE ausdrücklich als unselbständig Erwerbstätige. Für Drittstaatsangehörige braucht es deshalb eine Bewilligung, und die Regeln sind eng gefasst. Dieser Beitrag richtet sich an Au-pairs und an Gastfamilien.
Die Grundlage: Art. 48 VZAE
Au-pair-Angestellten kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden (Art. 48 VZAE, gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. j AIG). Staatsangehörige der EU/EFTA fallen unter das Freizügigkeitsabkommen, für sie gelten diese Vorgaben nicht in derselben Form.
Die sieben Bedingungen
- Vermittlung: über eine Organisation, die nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz zur Vermittlung berechtigt ist
- Höchstzahlen: Die Bewilligungen unterliegen den Kontingenten nach Art. 20 AIG, sie sind also nicht unbeschränkt verfügbar
- Alter: zwischen 18 und 25 Jahren
- Sprachkurs: Besuch eines Kurses in der am Aufenthaltsort gesprochenen Landessprache
- Arbeitszeit: höchstens 30 Stunden pro Woche bei einem ganzen freien Tag pro Woche
- Tätigkeit: leichte Haushaltsarbeiten und Kinderbetreuung gegen angemessene Entschädigung
- Unterkunft: Wohnen bei der Gastfamilie, mit eigenem Zimmer
Dauer: höchstens zwölf Monate, keine Verlängerung
Die Bewilligung wird für maximal zwölf Monate erteilt und kann nicht verlängert werden (Art. 48 Abs. 2 VZAE). Zudem kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung als Au-pair grundsätzlich nur einmal erteilt werden; Ausnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich (Art. 56 Abs. 3 VZAE).
Stolpersteine
- Privat organisiert statt über eine zugelassene Vermittlung: Ohne Vermittlung durch eine berechtigte Organisation fehlt eine Grundvoraussetzung.
- Alter ausserhalb des Rahmens: Wer älter als 25 ist, kann nicht als Au-pair zugelassen werden.
- Mehr als 30 Stunden oder kein freier Tag: Das widerspricht den Bewilligungsvoraussetzungen. Halten Sie die Arbeitszeit schriftlich fest.
- Andere Arbeit als vorgesehen: Die Tätigkeit ist auf leichte Haushaltsarbeiten und Kinderbetreuung bei der Gastfamilie zugeschnitten. Zusatzjobs bei Dritten sind nicht gedeckt.
- Kein eigenes Zimmer, kein Sprachkurs: Beides sind Bewilligungsvoraussetzungen, nicht blosse Empfehlungen.
- Zweckwechsel: Wer während des Aufenthalts etwas anderes tun will, etwa eine Festanstellung oder ein Studium, braucht eine neue Bewilligung (Art. 54 VZAE).
- Wechsel der Gastfamilie: Mit Kurzaufenthaltsbewilligung ist ein Stellenwechsel nur eingeschränkt möglich: innerhalb derselben Branche und desselben Berufs, wenn die Weiterarbeit beim bisherigen Arbeitgeber nicht möglich oder nicht zumutbar ist (Art. 55 VZAE).
- Einreise vor der Bewilligung: Das Gesuch wird zuerst von der kantonalen Behörde beurteilt, danach erfolgt Visum bzw. Zusicherung (Art. 5 VZAE). Planen Sie Zeit ein.
Wenn das Gesuch abgelehnt wird
Der Rechtsweg hängt davon ab, wer entschieden hat: Gegen Entscheide der kantonalen Migrationsbehörde richtet er sich nach dem kantonalen Recht, für die Ablehnung eines Visums für einen kurzen Aufenthalt gilt eine Einsprachefrist von 30 Tagen. Die Rechtsmittelfrist steht in der Verfügung selbst, versäumen Sie sie nicht. Mehr dazu im Beitrag Visum abgelehnt: Einsprache und Fristen.
Au-pair-Aufenthalt oder Gastfamilie: Unterlagen prüfen lassen?
Wir prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, bevor das Gesuch eingereicht wird, und vermeiden so Verzögerungen und Ablehnungen.
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Quellen & weiterführende Informationen
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung; Praxis und Anforderungen können je nach Kanton und Einzelfall abweichen.