Rechtsvertretung im Migrationsrecht: Aufenthalt, Familiennachzug und Asyl in der ganzen Schweiz
Aufenthaltsbewilligung verweigert, Familiennachzug abgelehnt, Wegweisung angedroht oder Asylentscheid negativ? Wir vertreten Sie gegenüber Migrationsämtern, dem Staatssekretariat für Migration (SEM) und dem Bundesverwaltungsgericht. Schriftlich, mit klarem Fristenplan, mehrsprachig und mit Kostentransparenz.
Erstabklärung innert 24 Stunden · Vertraulich · Auch bei knapper Kasse (unentgeltliche Rechtspflege möglich)
Migrationsrecht Schweiz: unsere Leistungen
Wir begleiten Privatpersonen und Unternehmen in allen Verfahren rund um Aufenthalt, Familie, Arbeit und Bürgerrecht und weiterhin im Asylrecht.
Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen
Verlängerung, Umwandlung und Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen.
Familiennachzug
Gesuche um Nachzug naher Familienangehöriger im Rahmen des Asyl- und Ausländerrechts.
Härtefallgesuche
Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach langjährigem Aufenthalt bei besonderer Integration.
Einbürgerung
Ordentliche und erleichterte Einbürgerung: Voraussetzungen prüfen, Gesuch vorbereiten und bei Ablehnung Rechtsmittel ergreifen.
Visum, Wegweisung & Widerruf
Einsprache bei abgelehntem Visum sowie Rechtsmittel gegen Wegweisung, Widerruf oder Nichtverlängerung einer Bewilligung.
Asylrecht & Beschwerdeverfahren
Beschwerden gegen ablehnende Asyl-, Wegweisungs- und Nichteintretensentscheide beim Bundesverwaltungsgericht sowie Wiedererwägungsgesuche, inklusive Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Was ist Migrationsrecht?
Das Migrationsrecht regelt Einreise, Aufenthalt, Arbeit, Familiennachzug, Einbürgerung und Wegweisung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz. Die wichtigsten Gesetze sind das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), das Asylgesetz (AsylG) und das Bürgerrechtsgesetz (BüG).
Die wichtigsten Ausweise im Überblick
| Ausweis | Bedeutung | Typische Dauer |
|---|---|---|
| L | Kurzaufenthaltsbewilligung | bis 12 Monate |
| B | Aufenthaltsbewilligung | meist 1 Jahr (Drittstaaten) oder 5 Jahre (EU/EFTA), verlängerbar |
| C | Niederlassungsbewilligung | unbefristet, meist nach 10 Jahren, bei guter Integration früher |
| F | Vorläufige Aufnahme | wird jeweils um 12 Monate verlängert |
| N | Asylsuchende im laufenden Verfahren | bis zum Asylentscheid |
| S | Schutzstatus S | befristet, solange der Schutzbedarf besteht |
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsgrundlagen: AIG, VZAE, AsylG. Behörde: Staatssekretariat für Migration (SEM).
Fall schildernWer wir sind
Unsere Kanzlei mit Standort in Zürich begleitet Privatpersonen und Unternehmen in der ganzen Schweiz im Migrationsrecht, von der Aufenthaltsbewilligung und dem Familiennachzug über Härtefall und Einbürgerung bis zu Wegweisung und Asylverfahren. Wir kennen die Verfahrenslogik, die Fristen und die Praxis der Migrationsämter, des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts.
Wir arbeiten schriftlich, strukturiert und mit klaren Fristenplänen. Besprechungen führen wir nach Bedarf telefonisch oder per Video, damit Sie unabhängig von Ihrem Wohnort mit uns zusammenarbeiten können.
Mit uns Kontakt aufnehmenWir suchen laufend juristische Verstärkung
Sie interessieren sich für Migrationsrecht und Asylrecht und schätzen strukturierte, schriftliche Fallarbeit? Wir freuen uns über Ihre Initiativbewerbung. Ortsunabhängigkeit und flexible Arbeitszeiten sind bei uns möglich.
Wann brauche ich eine Rechtsvertretung?
Praxisnahe Beiträge zu den häufigsten Fragen im Migrationsrecht, verständlich erklärt.
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Beitrag lesen →Häufige Fragen
Die Antworten auf das, was uns Klientinnen und Klienten am häufigsten fragen.
Die unentgeltliche Rechtspflege befreit Sie von den Verfahrenskosten und ermöglicht die Bestellung eines kostenlosen Rechtsbeistands, sofern Sie mittellos sind und Ihr Anliegen nicht als aussichtslos gilt. Wir prüfen für Sie unverbindlich, ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind, und stellen das Gesuch, falls ja.
Für Klientinnen und Klienten, die das Mandat privat finanzieren, arbeiten wir in der Regel mit einer Pauschale pro Verfahrensschritt, die wir vor Mandatsbeginn schriftlich festhalten. So kennen Sie die Kosten von Anfang an und werden nicht nachträglich überrascht.
Nach Ihrer Kontaktaufnahme melden wir uns innert 24 Stunden für eine kurze Erstabklärung. Erscheint Ihr Anliegen aussichtsreich, erhalten Sie eine Vollmacht sowie eine Übersicht zu Ablauf und Kosten. Anschliessend übernehmen wir die Korrespondenz mit den Behörden und halten Sie laufend über den Verfahrensstand auf dem Laufenden.
Die von uns geführten Beschwerde- und Gesuchsverfahren sind grundsätzlich schriftlich. Eine persönliche Anwesenheit unsererseits bei behördlichen Anhörungen ist in diesen Verfahren regelmässig nicht erforderlich; wir bereiten Sie bei Bedarf schriftlich darauf vor.
Die Verfahrensdauer hängt von der Instanz und der Komplexität des Falls ab und kann von wenigen Monaten bis über ein Jahr reichen. Wir informieren Sie zu Beginn des Mandats über die realistisch zu erwartende Dauer.
Die Mandatsführung erfolgt auf Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch oder Persisch. In komplexen Fällen kann zusätzlich ein Dolmetscher beigezogen werden. Alle anderen Sprachen, zum Beispiel Arabisch, Türkisch, Russisch oder Tigrinya, sind bei Bedarf mit Dolmetscher möglich; sprechen Sie uns dazu einfach an.
Nein. Über Bewilligungen und Beschwerden entscheiden die Behörden und Gerichte, oft nach Ermessen. Eine seriöse Rechtsvertretung kann deshalb keinen Erfolg garantieren. Wir garantieren Ihnen eine ehrliche Einschätzung der Chancen vor Mandatsbeginn, eine sorgfältige und fristgerechte Vertretung und klare Kosten.
Der Ausweis L gilt für befristete Aufenthalte bis 12 Monate, der Ausweis B für längere Aufenthalte, etwa wegen Arbeit, Familie oder Ausbildung. Der Ausweis C ist unbefristet und wird in der Regel nach 10 Jahren Aufenthalt erteilt, bei guter Integration früher. Welcher Ausweis für Sie in Frage kommt, hängt von Staatsangehörigkeit, Zweck und Aufenthaltsdauer ab. Wir klären das in der Erstabklärung.
Für die ordentliche Einbürgerung verlangt das Bürgerrechtsgesetz in der Regel eine Niederlassungsbewilligung C und insgesamt 10 Jahre Aufenthalt in der Schweiz (Art. 9 BüG). Die Jahre zwischen dem 8. und dem 18. Lebensjahr zählen doppelt. Dazu kommen kantonale und kommunale Voraussetzungen, und die Dauer des Verfahrens ist je nach Kanton unterschiedlich.
Gegen ablehnende Entscheide gibt es meist ein Rechtsmittel, aber die Fristen sind kurz: Bei einem abgelehnten Visum sind es 30 Tage für die Einsprache beim SEM, bei vielen anderen Verfügungen ebenfalls 30 Tage, im Asylverfahren teils nur 5 oder 7 Arbeitstage. Senden Sie uns den Entscheid deshalb sofort. Wir prüfen die Frist und die Erfolgsaussichten.
Ja. Wir unterstützen Unternehmen bei Bewilligungen für Fachkräfte, bei Entsendungen und konzerninternen Transfers sowie bei der Standortverlegung in die Schweiz.