Für Arbeitgeber und Fachkräfte aus Staaten ausserhalb der EU/EFTA gilt in der Schweiz ein deutlich strengeres Zulassungsregime als für EU/EFTA-Angehörige. Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit.

Kontingente nach Art. 20 AIG

Die Zahl der erstmaligen Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für Drittstaatenangehörige wird vom Bundesrat jährlich in Form von Höchstzahlen (Kontingenten) festgelegt. Diese Kontingente werden auf Bund und Kantone verteilt; ist das kantonale Kontingent ausgeschöpft, kann eine Bewilligung erst im folgenden Jahr erteilt werden.

Art. 20 AIG ermächtigt den Bundesrat, jährliche Höchstzahlen für die Zulassung von Drittstaatenangehörigen zur Erwerbstätigkeit festzulegen. Nicht kontingentiert sind gewisse Kurzaufenthalte, etwa bestimmte künstlerische Tätigkeiten bis acht Monate (Art. 19 Abs. 4 VZAE).

Vorrang inländischer Arbeitskräfte

Nach Art. 21 AIG darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine im Inland verfügbaren Arbeitnehmenden oder Angehörige von EU/EFTA-Staaten für die Stelle gefunden werden können. Der Arbeitgeber muss dafür in der Regel eine Stellenausschreibung und eine Dokumentation der Rekrutierungsbemühungen vorlegen.

Weitere Voraussetzungen

Ablauf des Verfahrens

Das Gesuch wird in der Regel vom Arbeitgeber beim kantonalen Migrationsamt eingereicht. Das zuständige kantonale Amt (in Zürich das Amt für Wirtschaft und Arbeit, AWI) erlässt einen arbeitsmarktlichen Vorentscheid; anschliessend prüft das SEM die Zustimmung auf Bundesebene und rechnet die Bewilligung dem jeweiligen Kontingent an. Nach positivem Entscheid erhält die betroffene Person eine Einreisebewilligung und in der Folge die eigentliche Aufenthaltsbewilligung.

Was bei einer Ablehnung möglich ist

Wird ein Gesuch abgelehnt — etwa weil der Nachweis des Vorrangs inländischer Arbeitskräfte als ungenügend beurteilt wird — kann gegen den Entscheid des kantonalen Amtes Beschwerde erhoben werden. Eine sorgfältige Dokumentation der Rekrutierungsbemühungen bereits im Gesuch reduziert dieses Risiko erheblich.

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