Für Arbeitgeber und Fachkräfte aus Staaten ausserhalb der EU/EFTA gilt in der Schweiz ein deutlich strengeres Zulassungsregime als für EU/EFTA-Angehörige. Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit.
Kontingente nach Art. 20 AIG
Die Zahl der erstmaligen Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für Drittstaatenangehörige wird vom Bundesrat jährlich in Form von Höchstzahlen (Kontingenten) festgelegt. Diese Kontingente werden auf Bund und Kantone verteilt; ist das kantonale Kontingent ausgeschöpft, kann eine Bewilligung erst im folgenden Jahr erteilt werden.
Vorrang inländischer Arbeitskräfte
Nach Art. 21 AIG darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine im Inland verfügbaren Arbeitnehmenden oder Angehörige von EU/EFTA-Staaten für die Stelle gefunden werden können. Der Arbeitgeber muss dafür in der Regel eine Stellenausschreibung und eine Dokumentation der Rekrutierungsbemühungen vorlegen.
Weitere Voraussetzungen
- Qualifikation: In der Regel wird eine hohe berufliche Qualifikation (Hochschulabschluss oder mehrjährige, gesuchte Berufserfahrung) verlangt.
- Lohn- und Arbeitsbedingungen: Die orts-, berufs- und branchenüblichen Bedingungen müssen eingehalten werden.
- Wirtschaftliches Interesse: Die Zulassung muss im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegen.
- Wohnraum: Es muss eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sein.
Ablauf des Verfahrens
Das Gesuch wird in der Regel vom Arbeitgeber beim kantonalen Migrationsamt eingereicht. Das zuständige kantonale Amt (in Zürich das Amt für Wirtschaft und Arbeit, AWI) erlässt einen arbeitsmarktlichen Vorentscheid; anschliessend prüft das SEM die Zustimmung auf Bundesebene und rechnet die Bewilligung dem jeweiligen Kontingent an. Nach positivem Entscheid erhält die betroffene Person eine Einreisebewilligung und in der Folge die eigentliche Aufenthaltsbewilligung.
Was bei einer Ablehnung möglich ist
Wird ein Gesuch abgelehnt — etwa weil der Nachweis des Vorrangs inländischer Arbeitskräfte als ungenügend beurteilt wird — kann gegen den Entscheid des kantonalen Amtes Beschwerde erhoben werden. Eine sorgfältige Dokumentation der Rekrutierungsbemühungen bereits im Gesuch reduziert dieses Risiko erheblich.
Planen Sie eine Anstellung aus einem Drittstaat?
Wir begleiten Arbeitgeber und Fachkräfte durch das Bewilligungsverfahren.
Fall schildern