Sie kommen für ein Doktorat, ein Postdoc oder als Gast an eine Schweizer Hochschule? Dann hängt alles von Ihrer Rolle ab: Sind Sie in erster Linie in Weiterbildung, Angestellter der Hochschule oder Besucher? Davon hängt ab, welche Rechtsgrundlage gilt und was Sie nebenbei arbeiten dürfen. Die Kantone handhaben einzelne Konstellationen unterschiedlich, klären Sie Ihren Fall deshalb früh. Der Beitrag betrifft Drittstaatsangehörige; für EU/EFTA-Staatsangehörige gilt das Freizügigkeitsabkommen (FZA), das den Zugang deutlich erleichtert.

1. Zulassung zur Weiterbildung (Art. 27 AIG)

Ein Doktorat gilt in der Regel als Weiterbildung. Die Voraussetzungen konkretisiert die VZAE:

2. Arbeiten während des Doktorats: Art. 40 VZAE

Nach Art. 40 VZAE kann Personen, die in der Schweiz an einer Hochschule oder Fachhochschule eine Weiterbildung absolvieren, eine Erwerbstätigkeit in ihrem wissenschaftlichen Spezialbereich bewilligt werden. Voraussetzungen: ein Gesuch des Arbeitgebers (Art. 18 lit. b AIG) und die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AIG). Die Weiterbildung darf durch die Erwerbstätigkeit nicht behindert werden.

Anders als beim allgemeinen Nebenerwerb für Studierende (Art. 38 VZAE: frühestens sechs Monate nach Beginn, höchstens 15 Stunden pro Woche) nennt Art. 40 weder eine Wartefrist noch ein Stundenmaximum. Es bleibt aber eine Kann-Vorschrift: Die Behörde prüft, ob die Tätigkeit zum wissenschaftlichen Spezialbereich passt und die Weiterbildung nicht beeinträchtigt. Das Gesuch stellt die Hochschule als Arbeitgeberin.

3. Postdocs als Angestellte

Ob ein Postdoc als Weiterbildung oder als gewöhnliche Anstellung bewilligt wird, kann je nach Konstellation und Kanton variieren. Wird er als Erwerbstätigkeit behandelt, gelten die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18 ff. AIG), unter anderem Qualifikation und Höchstzahlen. Wer in der Schweiz einen Hochschulabschluss erworben hat und dessen Tätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist, wird unter erleichterten Voraussetzungen zugelassen (Art. 21 Abs. 3 AIG).

4. Akademische Gäste

Die häufigsten Stolpersteine

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Wir klären mit Ihnen die passende Rechtsgrundlage und die nötigen Unterlagen, bevor Sie Visum oder Stelle verbindlich planen.

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Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung; Praxis und Anforderungen können je nach Kanton und Einzelfall abweichen.