Langjähriger Aufenthalt allein genügt nicht für eine Härtefallbewilligung. Die Behörden prüfen eine ganze Reihe von Kriterien in ihrer Gesamtheit. Dieser Beitrag ordnet ein, worauf es tatsächlich ankommt.

Rechtliche Grundlage

Die zentralen Kriterien für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls sind in Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) festgehalten. Ergänzend sind die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG zu berücksichtigen. Die Liste der Kriterien in Art. 31 VZAE ist nicht abschliessend — die Behörde nimmt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vor.

Art. 31 VZAE nennt unter anderem: Integrationsgrad, Respektierung der Rechtsordnung, familiäre Verhältnisse, finanzielle Verhältnisse, Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.

Wie viel zählt die Aufenthaltsdauer?

Die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz begründet für sich allein noch keinen Härtefall. In der Praxis der kantonalen Migrationsbehörden wird jedoch ab einer ununterbrochenen Anwesenheit von rund zehn Jahren regelmässig angenommen, dass die Beziehungen zur Schweiz so eng geworden sein können, dass ein Härtefall in Betracht kommt — vorausgesetzt, weitere Kriterien wie tadelloses Verhalten, finanzielle Unabhängigkeit und gute soziale sowie berufliche Integration sind ebenfalls erfüllt. Bei Familien mit Kindern kann diese Schwelle tiefer liegen, insbesondere mit Blick auf die Integration der Kinder.

Wichtig: Zeiten eines rein illegalen Aufenthalts werden vom Bundesgericht bei dieser Beurteilung nicht in gleichem Mass berücksichtigt wie ein Aufenthalt mit Bewilligung oder als Asylsuchender.

Die wichtigsten Kriterien im Überblick

Besonderheit bei laufendem Asylverfahren

Wer sich noch im ordentlichen Asylverfahren befindet, kann in dieser Zeit grundsätzlich kein separates Härtefallgesuch stellen — dies durchbricht andernfalls den Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens nach Art. 14 Abs. 1 AsylG. Für abgewiesene Asylsuchende sowie vorläufig aufgenommene Personen kann nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ein Härtefallgesuch gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 84 Abs. 5 AIG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG geprüft werden.

Zuständigkeit und Verfahren

Das Gesuch ist bei der kantonalen Migrationsbehörde einzureichen. Sowohl der Kanton als auch das SEM müssen zustimmen. Die Behörden verlangen zudem regelmässig die Offenlegung der Identität, in der Regel durch Vorlage eines gültigen Reisepasses oder durch Nachweis entsprechender Bemühungen.

Ist Ihre Situation ein Härtefall?

Wir prüfen anhand der Kriterien von Art. 31 VZAE, ob sich ein Gesuch lohnt.

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