Wer vom Staatssekretariat für Migration (SEM) einen ablehnenden Asylentscheid erhält, steht unter Zeitdruck: Die Beschwerdefrist beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ist kurz und wird nicht verlängert. Dieser Beitrag erklärt, welche Frist im konkreten Fall gilt und welche Schritte in welcher Reihenfolge folgen.
Welche Beschwerdefrist gilt in meinem Fall?
Die massgebliche Frist richtet sich nach Art. 108 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und hängt davon ab, in welchem Verfahrenstyp der Entscheid ergangen ist:
- 5 Tage bei Nichteintretensentscheiden im Rahmen des Dublin-Verfahrens
- 7 Tage im beschleunigten Verfahren (Bundesasylzentrum)
- 30 Tage im erweiterten Verfahren beziehungsweise bei materiellen Entscheiden ausserhalb des Dublin-Verfahrens
Welche Schritte sind jetzt nötig?
1. Verfügung genau prüfen
Aus der Verfügung geht hervor, welcher Verfahrenstyp vorliegt und welche Frist damit gilt. Bei Unsicherheit lohnt sich eine rasche fachliche Einschätzung — bei einer 5- oder 7-Tage-Frist bleibt kaum Zeit für Umwege.
2. Erfolgsaussichten einschätzen
Nicht jede Beschwerde hat gleich gute Erfolgsaussichten. Massgeblich ist, ob die Sachverhaltsfeststellung des SEM oder dessen rechtliche Würdigung angreifbar ist — etwa bei unzureichender Anhörung, veralteten Länderinformationen oder nicht gewürdigten Beweismitteln.
3. Beschwerde einreichen
Die Beschwerde ist schriftlich und begründet beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Eine Vertretungspflicht besteht nicht — das Verfahren kann durch eine selbst gewählte Rechtsvertretung geführt werden, unabhängig von einer Registereintragung.
4. Unentgeltliche Rechtspflege prüfen
Wer mittellos ist, kann gleichzeitig mit der Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung stellen. Die Notwendigkeit einer Verbeiständung wird bei den meisten Beschwerden gegen ablehnende Asyl-, Wegweisungs- und Nichteintretensentscheide gesetzlich vermutet, sofern die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint.
Was passiert, wenn die Frist verpasst wird?
Eine verspätet eingereichte Beschwerde wird in aller Regel nicht mehr behandelt, und der Entscheid des SEM wird rechtskräftig. Eine nachträgliche Fristwiederherstellung ist nur in engen Ausnahmefällen möglich, etwa bei nachgewiesener unverschuldeter Verhinderung. Wer die Frist auch nur knapp einhält, sollte den Eingang beim Gericht (Poststempel oder elektronische Zustellbestätigung) dokumentieren.
Wenn die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist
Ist die Frist verstrichen und der Entscheid rechtskräftig, bleibt unter bestimmten Voraussetzungen der Weg über ein Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG offen — etwa bei einer relevanten Änderung der Sach- oder Rechtslage. Mehr dazu im Beitrag zu neuen Beweismitteln nach rechtskräftigem Entscheid.
Frist läuft — was tun?
Wir prüfen Ihren Entscheid und die Erfolgsaussichten einer Beschwerde rasch und unverbindlich.
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