Nach zehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz stellt sich für viele die Frage der Einbürgerung. Dieser Beitrag ordnet die formellen und materiellen Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung nach dem Bürgerrechtsgesetz (BüG) ein.
Formelle Voraussetzungen: zehn Jahre Aufenthalt
Nach Art. 9 BüG erteilt der Bund die Einbürgerungsbewilligung nur, wenn insgesamt zehn Jahre Aufenthalt in der Schweiz nachgewiesen werden, wovon drei Jahre in den letzten fünf Jahren vor Gesuchseinreichung liegen müssen. Zusätzlich wird bei Gesuchseinreichung eine gültige Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) vorausgesetzt.
Die zehn Jahre müssen nicht am Stück verbracht worden sein; massgebend ist ein rechtmässiger, tatsächlicher Aufenthalt. Kantone und Gemeinden verlangen zusätzlich meist eine bestimmte Mindestwohndauer im aktuellen Kanton und in der Gemeinde (in der Praxis häufig zwei Jahre).
Materielle Voraussetzungen: Integrationskriterien nach Art. 12 BüG
Eine erfolgreiche Integration wird insbesondere anhand folgender Kriterien geprüft:
- Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Respektierung der Werte der Bundesverfassung
- Sprachkompetenzen in einer Landessprache (schriftlich mindestens Referenzniveau A2, mündlich B1)
- Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
- Förderung und Unterstützung der Integration der Familienangehörigen
Kantone können nach Art. 12 Abs. 3 BüG zusätzliche Integrationskriterien vorsehen; die konkreten Anforderungen unterscheiden sich deshalb je nach Wohnkanton und Gemeinde.
Der dreistufige Ablauf
Die ordentliche Einbürgerung erfordert die Zustimmung von drei Ebenen: Die Wohnsitzgemeinde prüft die lokalen Integrationsvoraussetzungen und erteilt das Gemeindebürgerrecht, der Kanton erteilt das Kantonsbürgerrecht, und der Bund erteilt die Einbürgerungsbewilligung. Verfügt wird die Einbürgerung letztlich durch den Kanton (Art. 14 BüG).
Häufige Stolpersteine in der Praxis
- Unterbrüche des Aufenthalts durch längere Auslandaufenthalte, die die Fristberechnung beeinflussen können
- Ungenügend dokumentierte Sprachkompetenzen (ein anerkannter Sprachnachweis wird meist verlangt)
- Offene Betreibungen oder Steuerschulden, die als mangelnde Integration gewertet werden können
Bereit für die Einbürgerung?
Wir prüfen, ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind, und begleiten das Gesuch.
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