Der Schutzstatus S ermöglicht einer grossen Zahl schutzsuchender Personen einen raschen, unbürokratischen Aufenthalt in der Schweiz, ohne ein einzelnes Asylverfahren durchlaufen zu müssen. Dieser Beitrag erklärt die rechtlichen Grundlagen und was bei einer allfälligen Aufhebung des Status zu beachten ist.

Rechtliche Grundlage

Der Schutzstatus S beruht auf den Bestimmungen über den vorübergehenden Schutz (Art. 66 ff. AsylG). Der Bundesrat kann diesen Schutz für Gruppen von Schutzbedürftigen aktivieren, ohne dass jede betroffene Person ein individuelles Asylverfahren durchlaufen muss. Während der Geltungsdauer des Status wird ein allfälliges Asylgesuch der betroffenen Person nicht materiell geprüft; die Prüfung eines allfälligen Asylausschlussgrundes bleibt aber vorbehalten.

Rechte während des Schutzstatus S

Verfestigung bei guter Integration

Bei besonders guter Integration kann bereits während des Schutzstatus S in bestimmten Konstellationen eine Härtefallbewilligung beim Kanton beantragt werden. Die Kriterien entsprechen im Kern denjenigen von Art. 31 VZAE, die wir im Beitrag zur Härtefallbewilligung im Detail erläutern.

Was passiert bei einer Aufhebung des Schutzstatus S?

Der Bundesrat kann den Schutzstatus S aufheben, wenn die Voraussetzungen dafür im Herkunftsland nicht mehr gegeben sind. Nach Aufhebung des Status wird in der Regel ein ordentliches Asylverfahren durchgeführt bzw. geprüft, ob ein anderer Aufenthaltstitel (z.B. eine B-Bewilligung) möglich ist.

Eine sorgfältige, frühzeitige Dokumentation der eigenen Integrationsleistung ist deshalb sinnvoll, auch wenn die Aufhebung des Status noch nicht konkret absehbar ist — sie kann später entscheidend für ein Härtefall- oder Bewilligungsgesuch sein.

Fragen zum Schutzstatus S oder dessen Beendigung?

Wir beraten zu Ihren Rechten und den Optionen für eine Verfestigung des Aufenthalts.

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