Wenn ein Unternehmen aus Deutschland, Frankreich oder einem anderen Staat eine Niederlassung, Tochtergesellschaft oder Konzernzentrale in der Schweiz aufbaut, ist die Rechtsfrage meist nicht die Firmengründung selbst – dafür gibt es Treuhänder und Notare –, sondern die Frage, unter welchen Voraussetzungen die eigenen Mitarbeitenden mitkommen können.
Der entscheidende erste Unterschied: EU/EFTA oder Drittstaat?
Für Unternehmen aus Deutschland, Frankreich oder anderen EU/EFTA-Staaten gilt ein wesentlich einfacheres Regime als für Drittstaaten. Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU (FZA) können EU/EFTA-Staatsangehörige grundsätzlich ohne die für Drittstaaten geltenden Kontingente und ohne Prüfung des Inländervorrangs in der Schweiz arbeiten. Für Führungskräfte, die aus einem Drittstaat (z.B. USA, Grossbritannien nach dem Brexit, asiatische Staaten) in eine Schweizer Niederlassung wechseln sollen, gelten dagegen die strengeren Voraussetzungen nach Art. 18 ff. AIG, die wir bereits in unserem Beitrag zur Aufenthaltsbewilligung für Fachkräfte im Detail erläutert haben.
Konzerninterner Transfer (Entsendung)
Für die vorübergehende Verlegung von Kaderpersonal innerhalb desselben Konzerns sieht Art. 46 VZAE eine eigene Kategorie vor: den betrieblichen Transfer. Diese Regelung erleichtert die Zulassung von Spezialisten und Führungskräften, die bereits im Konzern beschäftigt sind und für eine befristete Tätigkeit in die Schweizer Niederlassung wechseln – etwa zum Aufbau eines neuen Standorts, zur Einführung von Konzernstandards oder zur Übergangsleitung nach einer Akquisition.
Was bei der Standortwahl rechtlich mitgedacht werden sollte
- Kontingente sind kantonal zugeteilt — für Drittstaatenangehörige lohnt sich eine frühzeitige Abklärung, ob im gewählten Kanton und Jahr überhaupt noch Kontingente verfügbar sind.
- Nachweis des gesamtwirtschaftlichen Interesses — bei neu gegründeten Niederlassungen verlangen die Behörden regelmässig einen Geschäftsplan, der die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche Substanz der Ansiedlung glaubhaft macht.
- Familiennachzug für die entsandten Führungskräfte — sollte von Anfang an mitgeplant werden, nicht erst nach der Ankunft; siehe dazu unseren separaten Beitrag zum Familiennachzug für Führungskräfte.
Wie wir Unternehmen konkret unterstützen
Wir begleiten sowohl die einzelnen Bewilligungsverfahren für entsandte Mitarbeitende als auch die übergeordnete Planung – etwa welche Kantone für ein bestimmtes Vorhaben realistisch sind, wie ein Gesuch überzeugend dokumentiert wird und wie sich wiederkehrende Transfers organisatorisch sauber abwickeln lassen. Die Beratung erfolgt auf Deutsch, Englisch und Französisch.
Planen Sie eine Niederlassung oder den Transfer von Mitarbeitenden in die Schweiz?
Wir prüfen unverbindlich, welches Vorgehen für Ihr Vorhaben und den gewählten Kanton realistisch ist.
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