Ihr Visum für die Schweiz wurde abgelehnt, oder die Person, die Sie einladen wollten, hat einen ablehnenden Entscheid erhalten? Dann läuft eine Frist: Gegen die Verweigerung eines Visums für einen kurzen, bewilligungsfreien Aufenthalt kann innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 6 Abs. 2bis AIG). Dieser Beitrag erklärt das Wichtigste.

Was ein Visum ist, und was nicht

Ein Visum ist weder eine Aufenthaltsbewilligung noch eine Bewilligung zum Grenzübertritt. Es belegt, dass im Zeitpunkt der Erteilung die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind. Es berechtigt «nicht automatisch» zur Einreise. Wichtig sind die Kategorien: Flughafentransitvisum (Visum A), Schengen-Visum für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen (Visum C) und das nationale Visum für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen (Visum D). Bei Schengen-Visa gilt: höchstens 90 Tage innerhalb von 180 Tagen.

Gibt es einen Anspruch auf ein Visum?

Grundsätzlich nein. Aber: Ein Schengen-Visum darf nicht verweigert werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und keine Verweigerungsgründe vorliegen (EuGH Koushkaki, C-84/12; BVGE 2014/1). Angehörige von EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürgern können aus dem Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch ableiten. Weitere Ansprüche können sich aus Grundrechten ergeben, etwa aus dem Schutz des Familienlebens, dem Recht auf Ehe oder dem Refoulement-Verbot.

Warum Visa abgelehnt werden

Meist geht es um Zweifel an der gesicherten Wiederausreise (Art. 5 Abs. 2 AIG). Die Auslandvertretung entscheidet mit einem Standardformular, die Begründung besteht oft nur aus Stichworten. Ob die Ablehnung berechtigt ist, lässt sich deshalb meist erst nach Akteneinsicht richtig beurteilen.

Einsprache und Beschwerde

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Stolpersteine

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Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung; Praxis und Anforderungen können je nach Kanton und Einzelfall abweichen.