Wird ein Asylgesuch abgelehnt, der Vollzug der Wegweisung aber als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich beurteilt, wird die betroffene Person vorläufig aufgenommen. Dieser Status wird oft missverstanden — er ist weder ein Aufenthaltsrecht im eigentlichen Sinne noch dauerhaft ausgeschlossen von einer Verfestigung.

Wann wird eine vorläufige Aufnahme angeordnet?

Nach Art. 83 AIG wird die vorläufige Aufnahme verfügt, wenn der Vollzug der Wegweisung:

Rechte während der vorläufigen Aufnahme

Der Ausweis F berechtigt zu einer Erwerbstätigkeit (Art. 85a AIG) und wird jeweils für zwölf Monate erteilt und verlängert, sofern die Voraussetzungen weiterhin bestehen. Ein Kantonswechsel ist nur eingeschränkt möglich, ebenso der Familiennachzug, für den besondere, strengere Fristen als bei anerkannten Flüchtlingen gelten.

Der Weg zur Aufenthaltsbewilligung

Art. 84 Abs. 5 AIG sieht vor, dass die kantonale Behörde bei Vorliegen einer besonderen Integrationsleistung nach mehrjähriger vorläufiger Aufnahme unter Berücksichtigung der Integrationskriterien von Art. 31 VZAE eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann.

Massgebend sind dabei dieselben Kriterien wie beim allgemeinen Härtefallgesuch: Integrationsgrad, Respektierung der Rechtsordnung, familiäre und finanzielle Verhältnisse sowie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz. In der Praxis der Kantone wird eine solche Umwandlung häufig nach rund fünf Jahren vorläufiger Aufnahme geprüft, sofern eine gute Integration vorliegt.

Beendigung der vorläufigen Aufnahme

Die vorläufige Aufnahme wird aufgehoben, wenn die Voraussetzungen dafür entfallen — etwa weil sich die Lage im Herkunftsland ändert. Der Kanton prüft dies periodisch; eine automatische Beendigung nach einer bestimmten Zeit gibt es nicht.

Vorläufig aufgenommen und möchten Ihren Status klären lassen?

Wir prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung bereits erfüllt sind.

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